Eine DSFA sollte erkennen lassen, welche Risiken zunächst bestehen und welche Maßnahmen sie mindern sollen. Dazu gehören etwa Zugriffsbeschränkungen, Protokollierung, Löschregeln, Verschlüsselung, menschliche Kontrolle, Tests und Verfahren zur Berichtigung fehlerhafter Ergebnisse. Die Maßnahme muss nicht nur geplant, sondern für den konkreten Einsatz auch realistisch umsetzbar sein.
Bei der Schlussentscheidung sind Ausgangsrisiko, Wirksamkeit der Maßnahmen und verbleibendes Risiko getrennt festzuhalten. Eine allgemeine Zusage des Anbieters oder ein noch nicht getestetes Konzept genügt nicht ohne Weiteres als Nachweis, dass das Risiko tatsächlich gemindert wird.
Ändern sich Zweck, Datenquellen, Empfänger, Personengruppen oder technische Abläufe, kann die frühere Bewertung ihre Grundlage verlieren. Art. 35 Abs. 11 DSGVO verlangt eine Überprüfung, wenn sich das durch die Verarbeitung dargestellte Risiko verändert. Ein Konsultationsentscheid darf deshalb nicht von einer späteren Projektänderung abgekoppelt werden.