Datenschutz

Personenbezogene Daten im M&A-Datenraum: Zweckbindung, Empfänger und Löschung

Welche personenbezogenen Daten in einen M&A-Datenraum gehören, wer sie sehen darf und wie Zweck, Empfänger, Drittlandzugriff und Löschung dokumentiert werden.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

30. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Personenbezogene Daten dürfen in einem M&A-Datenraum nur für einen klar bestimmten Prüfzweck und im erforderlichen Umfang offengelegt werden. Vor der Datenfreigabe müssen daher Datenkategorien, Rechtsgrundlage, Empfänger, Zugriffsrechte und der Umgang mit den Unterlagen nach Abschluss der Transaktion feststehen.

Ein Datenraum bündelt häufig Verträge, Personalunterlagen, Kundeninformationen, Kontaktdaten, Streitakten und technische Protokolle. Die Transaktionsbezeichnung ersetzt keine datenschutzrechtliche Prüfung. Dieser Beitrag zeigt, wie Unternehmen die Auswahl und Offenlegung der Daten strukturiert vorbereiten, ohne aus dem gesamten Unternehmensbestand eine offene Kopie für alle Beteiligten zu machen.

Erste Einordnung

Sind personenbezogene Daten für den M&A-Datenraum vorbereitet?

Beantworten Sie die Fragen zu Transaktionszweck, Datenumfang, Empfängern, Zugriff und Löschung. Das Ergebnis zeigt, welche Punkte vor der Datenfreigabe nachgeschärft werden sollten.

01 Frage 1

Gibt es einen konkreten Transaktions- und Prüfzweck?

Die bloße Absicht, einen Betrieb zu kaufen oder zu verkaufen, beschreibt den Datenbedarf noch nicht.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Der Datenbedarf ist noch nicht auf einen konkreten Prüfzweck begrenzt.

Beschreiben Sie die Transaktion, den Prüfbereich und die Entscheidung, für die die jeweilige Information benötigt wird. Erst danach lassen sich Rechtsgrundlage, Datenumfang und Empfänger nachvollziehbar prüfen.
02

Der Datenraum ist weiter gefasst als der dokumentierte Prüfbedarf.

Erstellen Sie eine Datenliste nach Kategorien, Dokumenten, Zeiträumen und betroffenen Personen. Schwärzen oder entfernen Sie Angaben ohne Bezug zur konkreten Prüfung und behandeln Sie besonders geschützte Daten gesondert.
03

Die Rollen werden aus Vertragsbezeichnungen abgeleitet, ohne die tatsächliche Verarbeitung zu prüfen.

Ordnen Sie jeden Verarbeitungsvorgang nach Zweck, Entscheidungsmacht, Weisungen und tatsächlichem Zugriff. Eine technische Plattform ist nicht automatisch Auftragsverarbeiter und ein Berater nicht automatisch gemeinsamer Verantwortlicher.
04

Zugriff und Weitergabe sind noch nicht auf den Prüfbedarf begrenzt.

Richten Sie Dokumentgruppen und Nutzerrollen nach der jeweiligen Prüfaufgabe ein. Begrenzen Sie Downloads, Weiterleitungen und Supportzugriffe, protokollieren Sie Freigaben und prüfen Sie Drittlandzugriffe in der Zugriffskette.
05

Für Kopien und Daten nach Ende oder Abbruch der Transaktion fehlt ein verbindlicher Plan.

Regeln Sie vor der Datenfreigabe, wer Daten zurückgibt oder löscht, welche Nachweise verbleiben dürfen und wie Kopien, Downloads, Backups und Dienstleisterzugriffe behandelt werden. Eine offene Verfügbarkeit ist keine dauerhafte Rechtsgrundlage.
06

Zweck, Datenumfang, Rollen, Zugriff und Folgebehandlung sind geordnet.

Führen Sie Freigabe, Datenkategorien, Empfänger, Zugriff, Transferprüfung und Löschkonzept in einer Entscheidungsmatrix zusammen. Aktualisieren Sie die Matrix, sobald sich Käuferkreis, Prüfbereich oder technische Umgebung ändert.

Welche Aufgabe ein M&A-Datenraum datenschutzrechtlich auslöst

Ein M&A-Datenraum ist eine organisierte Offenlegung von Unterlagen an einen bestimmten Kreis von Personen. Die Verarbeitung beginnt bereits mit der Auswahl, Zusammenstellung und Strukturierung der Dokumente. Sie betrifft deshalb auch die Dateien, die am Ende gar nicht abgerufen werden. Verantwortliche sollten die Transaktionsphase, die konkrete Prüfungsfrage und den vorgesehenen Empfängerkreis vor der Freigabe dokumentieren.

Personenbezogene Daten können in nahezu allen Unternehmensunterlagen enthalten sein. Dazu gehören Namen und Kontaktdaten in Verträgen, Angaben zu Beschäftigten, Kunden- und Lieferantenbeziehungen, Zahlungsinformationen, Supportvorgänge, Zugriffsprotokolle und Streitunterlagen. Die Tatsache, dass diese Informationen im Unternehmen vorhanden sind, erlaubt ihre Weitergabe an Kaufinteressenten noch nicht.

Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c und f DSGVO verlangen rechtmäßige, faire und transparente Verarbeitung, Zweckbindung, Datenminimierung und angemessene Sicherheit. Der Datenraum braucht daher eine eigene Freigabeentscheidung. Eine pauschale Ordnerfreigabe verschiebt die eigentliche Prüfung lediglich auf die Empfänger.

Zweck und Rechtsgrundlage vor der Datenfreigabe festlegen

Der Zweck sollte die konkrete Transaktion und den erforderlichen Prüfbereich beschreiben. Die Prüfung eines Kaufpreises, die Bewertung von Vertragsrisiken und die Vorbereitung einer Integrationsentscheidung können unterschiedliche Daten benötigen. Für jede Verarbeitung ist zu klären, welche Information für welche Entscheidung erforderlich ist und wer diese Entscheidung trifft.

Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangt eine passende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Je nach Konstellation kommen etwa eine rechtliche Verpflichtung, ein Vertrag, berechtigte Interessen oder eine andere gesetzliche Grundlage in Betracht. Die Transaktionsparteien sollten die Interessenabwägung und die Auswirkungen für betroffene Personen dokumentieren, wenn sie sich auf berechtigte Interessen stützen.

Auch die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO bleiben relevant. Betroffene Personen müssen grundsätzlich verständlich erfahren, für welche Zwecke ihre Daten verarbeitet und an welche Empfänger sie übermittelt werden. Ein Hinweis, der nur allgemein auf eine Unternehmensübertragung verweist, beschreibt den konkreten Datenfluss häufig noch nicht ausreichend.

Datenkategorien prüfen und den Umfang minimieren

Die Datenliste sollte zwischen Stammdaten, Vertragsdaten, Kommunikationsinhalten, Finanzinformationen, Beschäftigtendaten und technischen Protokollen unterscheiden. Für jede Kategorie ist festzuhalten, weshalb sie für die Prüfung benötigt wird. Freitext, private Kontaktdaten und vollständige E-Mail-Verläufe enthalten oft zusätzliche Informationen ohne Bezug zur Transaktion.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO verlangen eine gesonderte Prüfung. Das kann etwa Gesundheitsinformationen in Personalunterlagen oder Angaben zu Gewerkschaftszugehörigkeit betreffen. Art. 10 DSGVO gilt für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. Solche Informationen gehören nur bei einem konkreten Prüfbedarf und mit passender Rechtsgrundlage in den freigegebenen Umfang.

Schwärzungen, gestufte Freigaben und aggregierte Angaben können den Prüfzweck unterstützen. Ein geschwärzter Datensatz muss dabei weiterhin für die konkrete Entscheidung brauchbar sein. Die Freigabe sollte festhalten, welche Teile entfernt wurden, wer die Schwärzung kontrolliert hat und unter welchen Voraussetzungen eine spätere Offenlegung möglich ist.

Empfänger und Rollen anhand der tatsächlichen Verarbeitung bestimmen

Die Zielgesellschaft oder der Verkäufer kann für die Zusammenstellung der Daten verantwortlich sein. Der Kaufinteressent kann für seine eigene Prüfentscheidung eine eigene Verantwortlichkeit haben. Berater können je nach Auftrag und Entscheidungsmacht als Verantwortliche, gemeinsame Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einzustufen sein. Der Datenraumdienstleister verarbeitet Daten möglicherweise nach Weisungen, kann für eigene Funktionen aber eine andere Rolle einnehmen.

Art. 4 Z 7 bis 9 DSGVO knüpft an Zwecke, Mittel, Weisungen und tatsächlichen Empfang an. Art. 24 verlangt geeignete Maßnahmen des Verantwortlichen. Art. 26 und Art. 28 regeln unterschiedliche Konstellationen. Eine Klausel im Kaufvertrag oder im Datenraumvertrag kann diese Rollen nicht gegen die tatsächliche Organisation der Verarbeitung festlegen.

Für die Rollenprüfung hilft die Einordnung der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO. Die Frage, ob ein technischer Anbieter nach Weisungen arbeitet oder eigene Zwecke verfolgt, wird im Beitrag zum SaaS-Vertrag und zur Abgrenzung von Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter vertieft. Beide Prüfungen beziehen sich auf den konkreten Datenfluss.

Zugriff, Downloads und Weitergaben auf den Prüfbedarf begrenzen

Ein berechtigter Nutzer sollte nur die Dokumentgruppen sehen, die für seine Aufgabe erforderlich sind. Käuferteam, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Finanzierungspartner und technische Prüfer benötigen regelmäßig unterschiedliche Ausschnitte. Art. 25 DSGVO verlangt Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Der Datenraum sollte diese Vorgabe in Rollen, Gruppen und Freigaben abbilden.

Art. 32 DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau. Dazu können starke Authentifizierung, Berechtigungsmanagement, Verschlüsselung, Protokollierung, Sperren für Downloads und ein geregelter Supportzugriff gehören. Solche Maßnahmen belegen die technische Organisation, ersetzen aber nicht die Entscheidung, ob die konkrete Datenkategorie überhaupt offengelegt werden darf.

Prüfen Sie auch Exportdateien, Bildschirmkopien, lokale Ablagen, Ausdrucke und Sicherungskopien. Ein Datenraum kann den Zugriff auf die Plattform protokollieren, ohne die nachgelagerte Verwendung zu kontrollieren. Freigaben sollten deshalb eine verantwortliche Person, den Zeitraum, die Dokumentgruppe und das Ende der Berechtigung enthalten.

Rückgabe, Löschung und Aufbewahrung nach der Transaktion regeln

Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt eine Speicherung in einer Form, die die Identifizierung nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke erforderlich ist. Bei einem erfolgreichen Abschluss können bestimmte Nachweise für die Vertrags- oder Rechtsverteidigung erforderlich bleiben. Bei einem Abbruch ist zu klären, welche Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen sind und welche kurze Nachweisdokumentation verbleiben darf.

Art. 17 DSGVO ist mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Rechtsansprüchen und anderen Löschhindernissen zusammenzulesen. Eine pauschale Frist für sämtliche Daten im Datenraum lässt sich daraus nicht ableiten. Die Entscheidung sollte pro Kategorie den Zweck, die Rechtsgrundlage, das Ereignis für das Fristende, den Speicherort und die verantwortliche Stelle nennen.

Für einen Auftragsverarbeiter muss der Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO Regelungen zur Löschung oder Rückgabe nach Ende der Leistung enthalten, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht. Art. 30 unterstützt die Dokumentation der Verarbeitungsvorgänge. Downloads und Kopien bei Beratern sind separat zu erfassen, weil eine Löschung im Datenraum diese Kopien nicht automatisch beseitigt.

Drittlandzugriffe und weitere Empfänger gesondert prüfen

Greift ein Käufer, Berater, Supportteam oder Unterauftragnehmer aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auf die Daten zu, ist eine Prüfung nach Kapitel V DSGVO erforderlich. Das kann auch bei einem Anbieter mit europäischem Vertragssitz relevant werden, wenn Support, Administration oder Unterauftragnehmer aus einem Drittland zugreifen können.

Art. 44 bis 49 DSGVO verlangen, dass die Übermittlung und die nachfolgenden Verarbeitungen ein Schutzniveau nach den Vorgaben der Verordnung erhalten. Zu prüfen sind unter anderem Empfänger, Datenkategorien, Zugriffsmöglichkeiten, Transferinstrument, ergänzende Schutzmaßnahmen und die tatsächliche technische Zugriffskette. Der bloße Standort des Rechenzentrums beantwortet diese Fragen nicht vollständig.

Art. 48 DSGVO betrifft Entscheidungen oder Anordnungen von Behörden oder Gerichten eines Drittlands. Standardvertragsklauseln nach Art. 46 können ein Instrument sein, machen die übrige Prüfung jedoch nicht überflüssig. Die Entscheidungsmatrix sollte deshalb auch Supportkanäle, Fernwartung, Unterauftragnehmer und die Behandlung von Behördenanfragen erfassen.

Freigabe und Rechenschaft in einer Entscheidungsmatrix verbinden

Eine brauchbare Matrix verbindet Datenkategorie, konkreten Zweck, Rechtsgrundlage, betroffene Personen, Empfänger, Rolle, Zugriff, Drittlandbezug, Speicherort, Löschereignis und verantwortliche Stelle. Sie sollte außerdem zeigen, ob Daten aggregiert, geschwärzt, gestuft freigegeben oder vollständig zurückgehalten werden.

Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt die Verantwortung für die Einhaltung der Grundsätze. Art. 24 verlangt geeignete Maßnahmen und deren Überprüfung. Der Nachweis muss deshalb mehr enthalten als eine unterschriebene Checkliste. Version, Prüfer, Freigabedatum, Änderungen des Käuferkreises und die technische Umsetzung sollten zusammengeführt werden.

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO kann erforderlich sein, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Die Entscheidungsmatrix ersetzt diese Prüfung nicht. Sie schafft jedoch eine belastbare Grundlage dafür, das Risiko, die Schutzmaßnahmen und die Freigabeentscheidung nachvollziehbar zu beurteilen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu personenbezogenen Daten im M&A-Datenraum

Darf für eine Due Diligence der gesamte Unternehmensbestand in den Datenraum? +
Eine Transaktion rechtfertigt keine pauschale Freigabe. Zweckbindung und Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO verlangen eine Prüfung nach Datenkategorie, Prüfbedarf, Empfänger und Zugriff. Unnötige Angaben sollten entfernt, geschwärzt oder nur stufenweise freigegeben werden.
Sind Beschäftigtendaten im M&A-Datenraum erlaubt? +
Beschäftigtendaten können für eine konkrete Prüfung erforderlich sein. Umfang, Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Schutzmaßnahmen müssen jedoch gesondert geprüft werden. Gesundheitsdaten und andere besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO verlangen eine zusätzliche Rechtsgrundlage und besondere Zurückhaltung.
Ist der Datenraum-Anbieter automatisch Auftragsverarbeiter? +
Nein. Die Rolle hängt vom konkreten Verarbeitungsvorgang, den Zwecken, den wesentlichen Mitteln und den Weisungen ab. Ein Anbieter kann für den Betrieb des Datenraums nach Art. 28 DSGVO handeln und für eigene Abrechnung, Sicherheit oder Produktzwecke eine eigene Verantwortlichkeit haben.
Muss nach einem gescheiterten Unternehmenskauf alles gelöscht werden? +
Das hängt von Zweck, Rechtsgrundlage, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Rechtsansprüchen und der Rolle des jeweiligen Empfängers ab. Der Datenraum, Downloads, Kopien und Nachweise sind getrennt zu prüfen. Eine dokumentierte Entscheidung pro Datenkategorie ist belastbarer als eine pauschale Frist.
Reicht ein Serverstandort in der EU für die Drittlandprüfung? +
Der Serverstandort ist nur ein Teil der Prüfung. Auch Support, Administration, Unterauftragnehmer, Fernzugriff und Behördenzugriffe können relevant sein. Bei einem Drittlandbezug sind Kapitel V DSGVO, das Transferinstrument und ergänzende Schutzmaßnahmen zu prüfen.

Datenraum vor der Datenfreigabe datenschutzrechtlich prüfen

Wir prüfen die Transaktionsphase, die Datenkategorien, Zweck und Rechtsgrundlage, Empfänger und Rollen, Zugriffskette, Drittlandbezug sowie das Konzept für Rückgabe und Löschung. Für eine erste Einordnung helfen die Datenraumstruktur, die Freigabematrix, die vorgesehenen Nutzergruppen, die Dienstleisterverträge und die geplanten Nachweise. Kontaktieren Sie uns, wenn personenbezogene Due-Diligence-Daten vor der Datenfreigabe sicher abgegrenzt werden sollen.

Datenschutzrechtliches Anliegen besprechen

Schildern Sie uns kurz, worum es geht. Wir ordnen die Ausgangslage ein und besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Schritt für Ihr Unternehmen sinnvoll sind.

Kontakt

Datenschutzrechtliche Frage klären

Adresse

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg Österreich