Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten liegt nach Art 4 Abs 12 DSGVO vor, wenn eine Sicherheitsverletzung zur unbefugten Offenlegung oder zum unbefugten Zugang führt. Das gilt auch dann, wenn niemand vorsätzlich gehandelt hat. Eine falsch adressierte E-Mail mit Namen, Kontaktdaten, Vertragsunterlagen, Gesundheitsinformationen oder internen Bemerkungen kann daher eine Verletzung der Vertraulichkeit sein.
Ob zusätzlich eine Meldung an die Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hängt nicht allein vom technischen Fehler ab. Maßgeblich ist, ob die Verletzung voraussichtlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Eine unabsichtliche Offenlegung bleibt auch dann ein Vorfall, wenn der Empfänger die Nachricht nach einer Aufforderung löscht.