Die Bewertung erfolgt auf Grundlage genehmigter Zertifizierungskriterien. Art. 43 Abs. 2 lit. b DSGVO verlangt, dass die Zertifizierungsstelle diese Kriterien zugrunde legt. Die Datenschutzbehörde nennt als mögliche Prüfbereiche unter anderem die Grundsätze der DSGVO, die Rechte betroffener Personen, Datenschutz durch Technikgestaltung nach Art. 25, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 und Abhilfemaßnahmen im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung.
Für die Vertragsprüfung ist die Verbindung zwischen Kriterien und Komponenten entscheidend. Ein Kriterium kann sich auf einen bestimmten Verarbeitungsschritt, eine technische Funktion oder eine organisatorische Regel beziehen. Halten Sie fest, welche Teile des Dienstes bewertet wurden und welche Kriterien für die Aussage maßgeblich sind.
Die Kriterien ersetzen keine eigene Prüfung des Vertrags. Sie machen den Prüfmaßstab nachvollziehbar. Das Unternehmen kann damit gezielter feststellen, ob Sicherheits-, Lösch-, Betroffenenrechts- und Konfigurationsfragen bereits vom Nachweis berührt werden oder gesondert geregelt werden müssen.