Datenschutz

Consent-or-pay bei Online-Plattformen: Wann ist die Einwilligung noch freiwillig?

Consent-or-pay-Modelle großer Online-Plattformen: kostenlose werbefreie Alternative, Gebühr, Zweckgranularität und freiwillige Einwilligung nach DSGVO.

BRANDAUER Rechtsanwälte
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Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

1. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine große Online-Plattform kann die Einwilligung in verhaltensbezogene Werbung nicht ohne Weiteres durch die Wahl zwischen Zustimmung und Zahlung absichern. Die EDPB Opinion 08/2024 verlangt eine fallbezogene Prüfung, ob Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich frei entscheiden können und welche werbefreie Alternative ihnen offensteht.

Im Mittelpunkt stehen die kostenlose Alternative ohne verhaltensbezogene Werbung, wirtschaftlicher und sozialer Druck, die Höhe einer allfälligen Gebühr, getrennte Zwecke, verständliche Information und eine dokumentierte Einzelfallbewertung. Der Beitrag behandelt damit eine andere Frage als der Nachweis und Widerruf einer Cookie-Einwilligung oder der Werbewiderspruch im CRM.

Warum eine kostenlose werbefreie Alternative wichtig ist

Eine Plattform kann die Entscheidung zwischen Zustimmung und Zahlung als echte Wahl darstellen. Nach der EDPB Opinion soll sie zusätzlich prüfen, ob eine kostenlose Alternative ohne verhaltensbezogene Werbung angeboten werden kann. Wird auch die werbefreie Alternative nur gegen Gebühr angeboten, soll eine weitere kostenlose Möglichkeit ohne verhaltensbezogene Werbung geprüft werden. Diese Alternative kann den Druck vermindern, der entsteht, wenn eine Person sonst entweder zahlen oder auf einen wichtigen Dienst verzichten müsste.

Die Alternative muss in ihrer konkreten Ausgestaltung betrachtet werden. Zu vergleichen sind Zugang, Funktionen, Qualität, Informationslage und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Variante ist nicht allein deshalb gleichwertig, weil sie denselben Namen trägt. Werden für Sicherheit oder andere Zwecke weiterhin Daten verarbeitet, brauchen auch diese Vorgänge einen passenden Zweck, eine Rechtsgrundlage und eine transparente Erklärung.

Besonders relevant können Netzwerkeffekte und Lock-in sein. Wer Kontakte, Inhalte oder berufliche Möglichkeiten über eine Plattform aufgebaut hat, kann einen Wechsel praktisch nicht als gleichwertige Möglichkeit erleben. Solche Abhängigkeiten gehören in die fallbezogene Prüfung der freien Entscheidung.

Gebühr und wirtschaftlichen Druck fallbezogen bewerten

Die Opinion gibt keinen allgemeinen Eurobetrag vor, ab dem eine Gebühr unzulässig wäre. Verantwortliche sollen im Einzelfall prüfen, ob die Gebühr die Entscheidung gegen die Einwilligung praktisch erschwert oder die Person zur Zustimmung drängt. Dabei geht es um die Wirkung des Gesamtmodells, nicht um einen isolierten Preisvergleich.

Zu berücksichtigen sind unter anderem die Bedeutung des Dienstes im Alltag, die Abhängigkeit von der Plattform, vorhandene Alternativen, Netzwerkeffekte, die bisherige kostenlose Nutzung und die Zielgruppe. Auch der Weg zur Ablehnung oder zum Widerruf zählt. Wenn Zustimmung mit einem Schritt möglich ist, die Zahlung oder Ablehnung aber zusätzliche Datenverarbeitungen und Hürden auslöst, kann das die Freiwilligkeit beeinträchtigen.

Die Rechenschaftspflicht verlangt eine nachvollziehbare Akte. Sie sollte die gewählte Preisstruktur, die geprüften Alternativen, die Auswirkungen auf verschiedene Nutzergruppen, die Informationsgestaltung und die Gründe für die Einordnung festhalten. Unternehmen setzen Preise selbst, müssen die Folgen für die freie Entscheidung aber datenschutzrechtlich verantworten.

Zwecke, Information und Oberfläche auseinanderhalten

Verhaltensbezogene Werbung darf nicht in einer Sammelzustimmung mit beliebigen weiteren Zwecken verschwinden. Personalisierung von Inhalten, Reichweitenmessung, Dienstverbesserung und Werbeprofilbildung können unterschiedliche Verarbeitungsvorgänge sein. Eine Person soll auswählen können, welchem Zweck sie zustimmt.

Vor der Entscheidung müssen Verantwortlicher, Zwecke, Datenarten und die Folgen der Varianten verständlich erklärt werden. Allgemeine Begriffe wie „kommerzielle Zwecke“ oder „Personalisierung“ beschreiben die Verarbeitung nicht ausreichend, wenn daraus Profilbildung oder Tracking folgt. Die Information muss auch Änderungen am Modell und die jeweils eingesetzte Rechtsgrundlage abbilden.

Die Oberfläche darf die Auswahl nicht durch irreführende Gestaltung verzerren. Gleich auffindbare Wege, klare Bezeichnungen und eine verständliche Gegenüberstellung unterstützen eine echte Entscheidung. Die Gestaltung ersetzt allerdings weder die rechtliche Prüfung noch die technische Kontrolle der Datenflüsse.

Nachweis, Widerruf und technische Umsetzung verbinden

Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt den Nachweis der Einwilligung, wenn die Verarbeitung auf ihr beruht. Bei einem Consent-or-pay-Modell sollte die Dokumentation daher erkennen lassen, welche Variante, welche Zwecke, welche Information und welcher technische Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Art. 5 Abs. 2 DSGVO ergänzt die Verantwortung, die Einhaltung der Grundsätze nachweisen zu können.

Der Widerruf muss jederzeit möglich und so einfach wie die Erteilung sein. Er beendet die Einwilligung für die Zukunft, lässt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Widerruf aber unberührt. Die Plattform sollte festhalten, wann und in welchem Umfang der Widerruf eingegangen ist und wie die betroffenen Datenflüsse darauf reagiert haben.

Die technische Umsetzung muss die gewählte Variante tatsächlich abbilden. Ein Eintrag in der Oberfläche genügt nicht, wenn Tracking, Profilbildung oder Weitergaben weiterlaufen. Für die allgemeine Struktur von Protokoll, Widerruf und Sperre ist der Beitrag zum Cookie-Consent-Management die passende Ergänzung. Der CRM-Werbewiderspruch betrifft dagegen die spätere Ansprache und nicht die vorgelagerte Freiwilligkeit des Plattformmodells.

FAQ

Häufige Fragen zu Consent-or-pay-Modellen

Verbietet die EDPB Opinion jedes Consent-or-pay-Modell? +
Nein. Die Opinion ist eine Auslegungshilfe für die Prüfung gültiger Einwilligung bei großen Online-Plattformen. Sie verlangt eine fallbezogene Bewertung von Freiwilligkeit, Druck, Information, Granularität und Alternativen. Sie erklärt nicht jedes Modell pauschal für unzulässig.
Muss eine kostenlose Alternative ohne verhaltensbezogene Werbung angeboten werden? +
Die Opinion hebt diese Alternative als wichtigen Prüfpunkt hervor. Sie soll insbesondere helfen, finanziellen oder praktischen Druck zu mindern. Ob und wie sie erforderlich ist, hängt von der konkreten Plattform, der Abhängigkeit der Nutzerinnen und Nutzer und der gesamten Ausgestaltung ab.
Gibt es eine feste zulässige Höhe der Gebühr? +
Die Opinion legt keinen allgemeingültigen Betrag fest. Verantwortliche müssen im Einzelfall bewerten, ob die Gebühr eine freie Entscheidung verhindert oder eine Zustimmung wirtschaftlich erzwingt. Die Bewertung und ihre Tatsachengrundlage gehören in die Rechenschaftsdokumentation.
Reicht eine allgemeine Zustimmung zu personalisierter Werbung? +
Eine pauschale Formulierung genügt nicht, wenn mehrere Zwecke oder umfangreiche Profilbildung dahinterstehen. Die Information muss die Verarbeitung verständlich machen. Bei unabhängigen Zwecken ist eine getrennte Auswahl erforderlich, damit die Person den Umfang ihrer Entscheidung erkennen kann.

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